Die Krankenhausreform 2024 (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz, KHVVG) verändert für Ärzte die Rahmenbedingungen bei Vergütung, Stellenstruktur und Versorgungsauftrag erheblich.
Ab 2026 wird ein erheblicher Teil der Krankenhausfinanzierung auf eine leistungsunabhängige Vorhaltevergütung umgestellt. Für angestellte Krankenhausärzte bedeutet das strukturelle Veränderungen bei Stellenplan und Vergütungssystematik; einzelne Abteilungen können wegfallen oder fusioniert werden.
Hintergrund
Das KHVVG trat zum 1. Januar 2025 in Kraft und sieht vor, dass rund 60 Prozent der Krankenhausfinanzierung nicht mehr fallbezogen, sondern als Vorhaltepauschale ausgezahlt werden. Krankenhäuser werden künftig in Versorgungsstufen (Level I bis III) eingeteilt, was unmittelbar den Leistungskatalog und damit die ärztliche Tätigkeit je Standort bestimmt. Für Krankenhausärzte relevant: Fachrichtungen ohne ausreichende Fallzahlen können an kleineren Häusern nicht mehr vorgehalten werden, was Versetzungen oder Vertragsänderungen auslösen kann. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft geht davon aus, dass mittelfristig bis zu 200 Häuser ihren Versorgungsauftrag einschränken oder schließen müssen.
Wann gilt das nicht?
Universitätskliniken und Maximalversorger der Level-III-Stufe sind weniger betroffen, da sie auch künftig ein breites Fachspektrum vorhalten sollen. Ärzte in ambulanten Strukturen oder Praxen werden von der Krankenhausreform direkt nicht berührt, können jedoch indirekt von steigendem Ambulantisierungsdruck profitieren, wenn bisher stationäre Leistungen in den ambulanten Sektor verlagert werden. Auch Beamte im Hochschulbereich unterliegen eigenen Regelungen.
Bei einem Stellenwegfall oder einer Versetzung infolge der Reform empfiehlt Ärzteversichert, Arbeitsverträge und bestehende Versicherungsverträge frühzeitig auf Anpassungsbedarf zu prüfen.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit – Krankenhausreform
- Bundesärztekammer – Stellungnahmen zur Krankenhausreform
- KBV – Ambulantisierung und Reform
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