Die Landarzt-Förderung umfasst ein Bündel aus Stipendien, Strukturfördermitteln und Zulassungsvorzügen, die Ärzte zur Niederlassung in unterversorgten Regionen bewegen sollen.

Stipendiaten des Landarztprogramms erhalten monatlich bis zu 1.000 Euro während des Studiums und verpflichten sich im Gegenzug, nach der Approbation mindestens zehn Jahre als Hausarzt in einer Mangelregion tätig zu sein. Wer diese Bindung bricht, muss die Förderung zurückzahlen.

Hintergrund

Mehrere Bundesländer, darunter Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, haben eigene Landarztprogramme aufgelegt. Auf Bundesebene schafft die Landarztquote (§ 13 Abs. 3 Ärzte-ZV) einen gesonderten Zulassungsweg, der Bewerber außerhalb des Numerus clausus aufnimmt, sofern sie eine schriftliche Verpflichtungserklärung zur Landarzttätigkeit vorlegen. Ergänzend fördert der Innovationsfonds Projekte zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung mit bis zu 75 Millionen Euro jährlich. Investitionszuschüsse einzelner Länder für Praxisausstattung können bis zu 60.000 Euro betragen.

Wann gilt das nicht?

Fachärzte, die keine allgemeinmedizinische oder hausärztliche Tätigkeit anstreben, profitieren von den meisten Programmen nicht direkt. Wer bereits eine Kassenzulassung in einem nicht unterversorgten Gebiet besitzt, kann nachträglich nicht in ein laufendes Stipendienprogramm einsteigen. Die konkreten Förderbedingungen variieren je Bundesland erheblich.

Ärzteversichert empfiehlt, im Rahmen einer Niederlassungsplanung frühzeitig zu prüfen, welche regionalen Förderprogramme verfügbar sind und wie bestehende Versicherungslösungen an den Praxisstandort angepasst werden sollten.

Quellen

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