Die Landarztquote ermöglicht seit 2020 in mehreren Bundesländern, bis zu 10 Prozent der Studienplätze für Humanmedizin außerhalb des regulären NC-Verfahrens zu vergeben, wenn sich Bewerber zur späteren Landarzttätigkeit verpflichten.
Wer über die Landarztquote zugelassen wird, muss nach Approbation und Facharztausbildung mindestens zehn Jahre als Hausarzt in einem unterversorgten oder ländlichen Planungsbereich tätig sein. Eine vorzeitige Aufgabe dieser Verpflichtung führt zur anteiligen Rückforderung staatlicher Förderleistungen.
Hintergrund
Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV), ergänzt durch Landesgesetze. Bayern hat als erstes Bundesland die Quote 2019 eingeführt, inzwischen bieten sie auch NRW, Sachsen und weitere Länder an. Die Bewerberauswahl erfolgt über Auswahlgespräche und Eignungstests statt ausschließlich per Abiturnote. Ziel ist es, dem prognostizierten Mangel von bis zu 5.000 Hausärzten in ländlichen Regionen bis 2035 entgegenzuwirken. Die Verpflichtungsdauer beträgt je nach Land zwischen 5 und 10 Jahren.
Wann gilt das nicht?
Die Quote gilt nicht für Fachärzteweiterbildungen außerhalb der Allgemeinmedizin und greift nicht rückwirkend für bereits laufende Studienverläufe. Wer das Studium über den regulären NC-Weg beginnt, ist nicht an eine Landarzttätigkeit gebunden. In Stadtstaaten wie Berlin oder Hamburg existiert keine eigene Landarztquote, da dort kein nennenswerter Landärztebedarf besteht.
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Quellen
- Bundesärztekammer – Zulassung und Bedarfsplanung
- KBV – Hausärztliche Versorgung
- Bundesministerium für Gesundheit
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