Die neue MVZ-Regulierung begrenzt den Einfluss versorgungsfremder Investoren auf Medizinische Versorgungszentren und verändert damit die Rahmenbedingungen für angestellte wie selbstständige Ärzte in diesen Strukturen.

Seit den Änderungen im SGB V (§ 95 Abs. 1a) dürfen Krankenhäuser MVZ nur noch für Fachgebiete gründen, die dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechen. Rein investorengetriebene Trägermodelle durch Nicht-Ärzte oder Nicht-Krankenhäuser sind auf bestimmte Rechtsformen beschränkt und unterliegen verschärften Zulassungsvoraussetzungen.

Hintergrund

Der Gesetzgeber reagierte auf das starke Wachstum von Investor-MVZ, insbesondere in der Zahnarzt- und Augenarztvergabe. Zwischen 2010 und 2023 stieg die Zahl der MVZ bundesweit von etwa 1.500 auf über 4.700. Kritiker wiesen auf eine Gewinnorientierung zu Lasten der Patientenversorgung hin. Die Neuregelungen verpflichten MVZ-Träger zu erhöhter Transparenz über Eigentümerverhältnisse und schreiben vor, dass ein ärztlicher Leiter mit mindestens halber Stelle im MVZ tätig sein muss. Für angestellte Ärzte bedeutet das potenziell stabilere Arbeitsbedingungen, aber auch eine veränderte Verhandlungsposition bei Gehalts- und Vertragsverhandlungen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte-MVZ, die ausschließlich von zugelassenen Vertragsärzten getragen werden, sind von den verschärften Investoren-Regelungen weitgehend ausgenommen. Für bereits zugelassene MVZ gelten Übergangsfristen. Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) unterliegen diesen Vorschriften nicht.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte in MVZ-Strukturen dabei, Haftungs- und Versicherungsfragen korrekt abzubilden, insbesondere wenn sich die Trägerstruktur ändert.

Quellen

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