Die Pflegereform verändert das Zusammenspiel zwischen ärztlicher und pflegerischer Versorgung: Ärzte übernehmen mehr Koordinationsaufgaben, während erweiterte Pflegekompetenzen neue Abgrenzungsfragen aufwerfen.
Mit der Pflegekompetenzreform (Pflegeberufegesetz-Novelle) dürfen spezialisierte Pflegefachpersonen in definierten Situationen eigenständig medizinische Maßnahmen durchführen, ohne ärztliche Einzelanordnung. Für Ärzte bedeutet das eine veränderte Verantwortungsstruktur, vor allem in Pflegeheimen und der ambulanten Intensivpflege.
Hintergrund
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von 2023 erhöhte die Pflegegeldsätze um 5 Prozent und schafft ab 2025 einen dynamischen Anpassungsmechanismus. Gleichzeitig wurde die Heimaufsicht gestärkt und die interprofessionelle Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Pflegekräften und Therapeuten in Pflegeeinrichtungen neu geregelt. Hausärzte, die regelmäßig Pflegeheimbewohner versorgen, können über neue EBM-Ziffern (z. B. die erweiterte Heimvisitenpauschale) zusätzliche Vergütungsanteile abrechnen. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung wurde 2023 auf 3,4 Prozent angehoben.
Wann gilt das nicht?
Die erweiterten Pflegekompetenzen gelten nur für ausgebildete Pflegefachpersonen mit spezieller Qualifikation, nicht für Pflegehilfskräfte. In stationären Akutkrankenhäusern bleibt die ärztliche Anordnungspflicht weitgehend bestehen. Niedergelassene Ärzte ohne regelmäßige Tätigkeit in Pflegeeinrichtungen sind von den neuen Abrechnungsziffern nicht betroffen.
Ärzteversichert hilft Ärzten, die in der Heimversorgung tätig sind, ihre Berufshaftpflicht auf die veränderten Verantwortlichkeiten abzustimmen.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegereform
- Bundesärztekammer – Pflegerecht und Ärzte
- KBV – Abrechnung Heimversorgung
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