Die Telemedizin-Erstattung hat sich seit 2020 grundlegend verbessert: Videosprechstunden sind regulärer Bestandteil der GKV-Vergütung, und die Höchstmengenbegrenzung wurde faktisch aufgehoben.

Vertragsärzte können seit der COVID-19-Sonderregelung und deren dauerhafter Überführung ins EBM Videosprechstunden ohne mengenmäßige Deckelung abrechnen. Die Vergütung je Videokonsultation liegt je nach Fachgruppe zwischen 10 und 25 Euro aus der Gesamtvergütung; hinzu kommen Zuschläge für Erst- und Folgekontakte.

Hintergrund

Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) von 2019 und das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) von 2020 legten die Grundlage für die flächendeckende Abrechnung telemedizinischer Leistungen. Im EBM wurden die GOP 01439 (Videosprechstunde) und ergänzende Ziffern eingeführt. In der Privatliquidation (GOÄ) ist eine vollständige Neugestaltung telemedizinischer Leistungen im Rahmen der GOÄ-Novelle geplant. Studien belegen, dass bis zu 30 Prozent der ambulanten Konsultationen telemedizinisch erbringbar sind, ohne Qualitätseinbußen.

Wann gilt das nicht?

Erstuntersuchungen mit körperlicher Untersuchungspflicht (z. B. bei Verdacht auf einen Notfall oder bei Kindern unter bestimmten Bedingungen) können nicht per Video abgerechnet werden. Für Fachgruppen mit starkem manuellem Untersuchungsanteil (z. B. Chirurgie, Orthopädie) ist die telemedizinische Leistungserbringung eingeschränkt. Rein telemedizinisch tätige Anbieter ohne Kassenzulassung unterliegen eigenen Regelungen.

Ärzteversichert informiert über Berufshaftpflichtaspekte bei telemedizinischer Behandlung, insbesondere wenn Patienten sich außerhalb des gewöhnlichen Behandlungsgebiets befinden.

Quellen

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