Wer als Arzt von der Selbstständigkeit in eine MVZ-Anstellung wechselt, muss mit erheblichen finanziellen Veränderungen bei Gehalt, Altersvorsorge, Steuern und Versicherungsschutz rechnen.

Angestellte Ärzte im MVZ erhalten ein festes Bruttogehalt, zahlen Sozialversicherungsbeiträge und sind über den Arbeitgeber in der Berufshaftpflicht abgesichert. Allerdings entfällt die Möglichkeit, Gewinne steueroptimiert aus einer eigenen Praxis zu entnehmen; das Einkommen ist vollständig als nichtselbstständige Arbeit zu versteuern.

Hintergrund

Das Einstiegsgehalt für angestellte Fachärzte im MVZ liegt laut aktuellen Tarifvergleichen zwischen 80.000 und 130.000 Euro brutto jährlich, je nach Fachrichtung und Berufserfahrung. Im Gegensatz zur Niederlassung entfällt das unternehmerische Risiko, aber auch der Anspruch auf Honorarüberschüsse. Für die Altersvorsorge gilt: Angestellte Ärzte sind weiterhin Pflichtmitglied im berufsständischen Versorgungswerk; die MVZ-Anstellung ändert daran nichts. Der Beitrag zum Versorgungswerk richtet sich nach dem Arbeitseinkommen und dem Beitragssatz des jeweiligen Landes-Versorgungswerks (in der Regel 14 bis 15,5 Prozent). Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte des Beitrags.

Wann gilt das nicht?

Für Ärzte, die gleichzeitig eine eigene Zulassung behalten und nur anteilig im MVZ angestellt sind, gelten Sonderregeln bei der KV-Abrechnung und im Versorgungswerk. Wer als Gesellschafter am MVZ beteiligt ist, hat steuerlich und haftungsrechtlich eine andere Stellung als ein rein angestellter Arzt.

Ärzteversichert empfiehlt beim Wechsel in eine MVZ-Anstellung eine Überprüfung bestehender BU- und Haftpflichtverträge, da sich der abzusichernde Beruf und das Haftungsrisiko verändern können.

Quellen

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