Investitionen in die Burnout-Prävention lassen sich für Ärzte auf mehreren Wegen finanziell geltend machen: über steuerliche Absetzbarkeit, Krankenkassenzuschüsse und betriebliche Gesundheitsförderung.
Gesetzliche Krankenkassen bezuschussen zertifizierte Präventionskurse (z. B. Stressmanagement, Achtsamkeit) mit bis zu 150 Euro jährlich pro versicherter Person. Selbstständige Ärzte können darüber hinausgehende Kosten für Supervision, Coaching und psychotherapeutische Beratung unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben geltend machen.
Hintergrund
Nach einer Studie der Bundesärztekammer erfüllen rund 20 Prozent der Ärzte in Deutschland die klinischen Kriterien für ein Burnout-Syndrom. Gemäß § 20 SGB V sind GKV-Träger verpflichtet, Leistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung anzubieten. Für Arbeitgeber (Klinikträger, MVZ) sind Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu einem Freibetrag von 600 Euro je Mitarbeiter und Jahr steuerlich und sozialversicherungsrechtlich begünstigt (§ 3 Nr. 34 EStG). Selbstständige Praxisinhaber können Coaching-Kosten als Betriebsausgaben absetzen, wenn ein betrieblicher Veranlassungszusammenhang nachgewiesen wird.
Wann gilt das nicht?
Rein private Wellness- oder Urlaubsmaßnahmen sind auch bei Burnout-Diagnose nicht steuerlich absetzbar. Der GKV-Zuschuss setzt voraus, dass der Kurs von einem zertifizierten Anbieter (Prüfsiegel der Zentralen Prüfstelle Prävention) durchgeführt wird. Privatärztlich verordnete Psychotherapien werden über die PKV abgerechnet und unterliegen eigenen Erstattungsregeln.
Ärzteversichert bietet im Rahmen seiner Beratung auch Hinweise auf Tarife, die spezifische Präventionstöpfe oder erweiterte Psychotherapieleistungen enthalten.
Quellen
- Bundesärztekammer – Ärztegesundheit
- Bundesministerium für Gesundheit – Prävention
- Gesetze im Internet – SGB V § 20
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