Wer sich als Arzt niederlässt, verlässt den Status des Arbeitnehmers und wird selbstständig, was weitreichende finanzielle Konsequenzen für Steuern, Versicherungen und Altersvorsorge hat.
Bei der Niederlassungs-Vorbereitung müssen Ärzte die Praxisfinanzierung (typischerweise 150.000 bis 500.000 Euro Investitionsvolumen), den Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanzierung, neue Berufshaftpflicht, eine angepasste BU-Versicherung sowie die Fortführung der Versorgungswerk-Mitgliedschaft als Selbstständiger einplanen.
Hintergrund
Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank beziffert den durchschnittlichen Investitionsbedarf bei Praxisgründungen auf rund 300.000 Euro. Hinzu kommen laufende Betriebskosten, die in der Anlaufphase häufig die ersten Honorareinnahmen übersteigen. Als Selbstständiger entfällt der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung; PKV-Beiträge müssen vollständig selbst getragen werden. Steuerlich wechselt die Besteuerungsgrundlage: Neben der Einkommensteuer fällt im Regelfall Gewerbesteuer an, sofern kein rein freiberuflicher Status vorliegt. Die Mitgliedschaft im ärztlichen Versorgungswerk bleibt als Selbstständiger bestehen, die Beitragshöhe richtet sich dann am Gewinn aus.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die sich in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) anstellen lassen, anstatt selbst Inhaber zu werden, behalten ihren Arbeitnehmerstatus und unterliegen anderen Regeln. Auch bei einem MVZ-Anstellungsverhältnis gelten teilweise abweichende Regelungen zur Sozialversicherung und Besteuerung.
Ärzteversichert begleitet angehende Praxisinhaber bei der Beurteilung ihres Versicherungsbedarfs in der Gründungsphase, insbesondere hinsichtlich Berufshaftpflicht und Praxisausfallversicherung.
Quellen
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