Der Übergang vom angestellten Arzt zum Praxisinhaber ist einer der einschneidendsten finanziellen Wechsel in der ärztlichen Karriere, da Einkommensart, Steuerlast und gesamter Versicherungsbedarf neu strukturiert werden müssen.
Als Praxisinhaber ersetzen Praxiseinnahmen das Gehalt; die Einkommensteuer wird auf Gewinnbasis erhoben, der Arbeitgeberzuschuss zur PKV entfällt, und die Berufshaftpflicht muss als Praxishaftpflicht neu abgeschlossen werden – zudem haftet der Inhaber mit seinem Privatvermögen.
Hintergrund
Niedergelassene Ärzte sind freiberuflich tätig (§ 18 EStG) und unterliegen grundsätzlich keiner Gewerbesteuerpflicht, sofern keine gewerblichen Tätigkeiten hinzutreten. Die Steuerlast wird über vierteljährliche Vorauszahlungen beglichen, was eine eigene Liquiditätsreserve von mindestens 30 Prozent des erwarteten Jahresgewinns erfordert. Laut KBV liegt das Durchschnittseinkommen niedergelassener Hausärzte bei rund 170.000 Euro Jahresbruttoumsatz; davon verbleiben nach Kosten und Steuern im Median etwa 80.000 bis 100.000 Euro. Für die Altersvorsorge bleibt die Versorgungswerk-Mitgliedschaft erhalten, die Beitragshöhe richtet sich nun nach dem Gewinn.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die in eine Berufsausübungsgemeinschaft als angestellte Partner eintreten, behalten zeitweise den Arbeitnehmerstatus. Auch bei MVZ-Beteiligung als Gesellschafter ohne eigene Kassenzulassung gelten Sonderregeln.
Ärzteversichert unterstützt bei der Bestandsaufnahme aller bestehenden Versicherungen und der Anpassung auf den neuen Status als Praxisinhaber.
Quellen
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