Ärzte in Teilzeit, die heiraten, sollten Steuerklassenwahl, PKV-Beiträge und die Hinterbliebenenabsicherung im Versorgungswerk sofort nach der Heirat prüfen.
Bei Heirat können Ärzte in Teilzeit durch die Wahl der Steuerklasse III oder IV/IV mit Faktorverfahren erhebliche Steuervorteile erzielen; gleichzeitig entsteht ein Hinterbliebenenanspruch im ärztlichen Versorgungswerk, und PKV-Beiträge für den Partner müssen eigenständig abgesichert werden.
Hintergrund
Das Ehegattensplitting (§ 26b EStG) halbiert das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und wendet den Steuertarif zweifach an, was vor allem bei unterschiedlichen Einkommensniveaus vorteilhaft ist. Verdient ein Teilzeitarzt deutlich weniger als der Partner, kann der Splittingvorteil mehrere tausend Euro im Jahr betragen. Die PKV kennt keine beitragsfreie Familienversicherung, sodass der Ehepartner einen eigenen Vertrag benötigt, sofern er nicht gesetzlich versichert ist. Das Versorgungswerk sieht in der Regel eine Hinterbliebenenrente von 50 bis 60 Prozent der Altersrente vor.
Wann gilt das nicht?
Wer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bereits steuerlich zusammenveranlagt wird, hat die meisten Änderungen bereits vollzogen. Für geringfügig beschäftigte Ärzte (Mini-Job) gelten abweichende Steuerregelungen, die das Splittingverfahren weniger wirksam machen.
Ärzteversichert berät bei der Optimierung von Versicherungsschutz und Vorsorge nach dem Familienstandswechsel.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →