Bei Chefärzten mit Jahresbruttogehältern von typischerweise 200.000 bis 400.000 Euro bietet die Heirat erhebliche steuerliche und erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Chefärzte profitieren bei Heirat besonders vom Ehegattensplitting, wenn der Partner ein deutlich niedrigeres Einkommen hat; gleichzeitig sind Güterstandsfragen (Zugewinngemeinschaft vs. Gütertrennung), der Erbschaftsteuer-Freibetrag von 500.000 Euro und die Hinterbliebenenversorgung aus dem Versorgungswerk strategisch zu planen.
Hintergrund
Das Ehegattensplitting kann für Chefärzte im Spitzensteuersatz (42 Prozent ab ca. 62.810 Euro zu versteuerndem Einkommen) eine Steuerersparnis von zehntausend Euro und mehr jährlich bedeuten, wenn der Ehepartner kein oder geringes Einkommen erzielt. Güterrechtlich gilt ohne Ehevertrag die gesetzliche Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), was im Scheidungsfall zur Halbierung des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens führt. Der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Ehegatten beträgt 500.000 Euro (§ 16 ErbStG). Das Versorgungswerk gewährt die Hinterbliebenenrente automatisch für Ehegatten.
Wann gilt das nicht?
Chefärzte mit Privatpraxis oder Nebeneinkünften aus Liquidationsrecht sollten zusätzlich einen Steuerberater einbeziehen, da die steuerliche Optimierung komplexer ist. Bei einer Ehe mit einem ebenfalls gut verdienenden Partner sind die Splittingvorteile geringer.
Ärzteversichert unterstützt beim Check aller Versicherungsverträge nach der Heirat, insbesondere bezüglich BU-Summe, Risikolebensversicherung und PKV.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →