Für niedergelassene Ärzte hat die Heirat weitreichende finanzielle Konsequenzen, die über die üblichen Steuervorteile hinausgehen und Praxisvermögen, Güterstand und Altersvorsorge betreffen.
Niedergelassene Ärzte müssen bei Heirat unbedingt den Güterstand klären: Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft, die im Scheidungsfall auch Praxisvermögen einschließt; gleichzeitig bietet das Ehegattensplitting steuerliche Vorteile, und der Ehepartner erhält Hinterbliebenenrentenansprüche aus dem Versorgungswerk.
Hintergrund
Die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) umfasst automatisch das gesamte während der Ehe erwirtschaftete Vermögen einschließlich des Praxiswertes. Für niedergelassene Ärzte kann der Praxiswert mehrere hunderttausend Euro betragen, was im Scheidungsfall zu erheblichem Ausgleich führen kann. Ein notarieller Ehevertrag mit Gütertrennung oder modifizierter Zugewinngemeinschaft ist daher für viele Praxisinhaber sinnvoll. Das Ehegattensplitting kann bei einem nichtberufstätigen Partner die Steuerlast um bis zu 12.000 Euro jährlich senken. Das Versorgungswerk sichert den Ehepartner automatisch mit einer Hinterbliebenenrente ab.
Wann gilt das nicht?
Praxisinhaber in einer Berufsausübungsgemeinschaft müssen beachten, dass ein Gesellschaftsvertrag häufig Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters bei Scheidung enthält, die dem allgemeinen Güterrecht vorgehen können.
Ärzteversichert berät niedergelassene Ärzte rund um Versicherungsschutz, Vorsorge und Absicherungslücken nach dem Familienstandswechsel.
Quellen
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