Mit einem Jahresbruttogehalt von 90.000 bis 130.000 Euro profitieren Oberärzte durch die Heirat in besonderem Maß vom Ehegattensplitting, wenn der Partner ein deutlich niedrigeres Einkommen hat.

Oberärzte können durch die Wahl der Steuerklasse III bei der Heirat mehrere tausend Euro Steuern jährlich sparen; das Versorgungswerk sichert den Ehepartner automatisch mit einer Hinterbliebenenrente ab, und BU-Versicherung sowie Güterstand sollten zeitnah überprüft werden.

Hintergrund

Das Ehegattensplitting (§ 26b EStG) kann für Oberärzte im Spitzensteuersatz bei einem nicht berufstätigen Partner eine Steuerersparnis von 6.000 bis 10.000 Euro jährlich bedeuten. Das ärztliche Versorgungswerk gewährt dem Ehepartner automatisch eine Hinterbliebenenrente, in der Regel 50 bis 60 Prozent der Altersrente des Mitglieds. Da Oberärzte häufig auch Privatpatienten liquidieren dürfen, sollten Einnahmen aus dem Liquidationspool bei der Berechnung von PKV-Zuzahlung und Steuerklasse berücksichtigt werden. Güterrechtlich gilt ohne Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft.

Wann gilt das nicht?

Oberärzte, die gleichzeitig als niedergelassener Belegarzt tätig sind, haben eine komplexere Einkommenssituation, bei der das Faktorverfahren (Steuerklasse IV/IV) sorgfältig geprüft werden sollte. Bei einem Partnergehalt auf ähnlichem Niveau sind Splittingvorteile gering.

Ärzteversichert überprüft auf Anfrage, ob bestehende Versicherungsverträge nach der Heirat noch bedarfsgerecht sind.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →