Elterngeld für Ärzte berechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor dem Monat der Geburt; gezielte Einkommenssteuerung in diesem Zeitraum kann das Elterngeld erheblich beeinflussen.

Ärzte können ihr Elterngeld durch strategische Einkommensplanung im Bemessungszeitraum optimieren; versicherungstechnisch müssen während des Elterngeldbezugs die PKV-Beiträge (ggf. reduzierter Tarif), die BU-Versicherung sowie Versorgungswerk-Pflichten aktiv gemanagt werden.

Hintergrund

Das Basiselterngeld beträgt 65 bis 100 Prozent des wegfallenden Nettolohns, maximal 1.800 Euro monatlich. Geringverdiener mit unter 1.000 Euro Nettoeinkommen erhalten einen erhöhten Prozentsatz. Ärzte sollten im Bemessungszeitraum keine Sonderzahlungen vorziehen oder Steuerklasse wechseln, da dies die Berechnungsbasis verändert. PKV-Versicherte können während der Elternzeit einen günstigeren Sozialtarif beantragen. Das ärztliche Versorgungswerk nimmt für die Dauer der Elternzeit (bis 36 Monate) eine Beitragsfreistellung entgegen, ohne die Anwartschaft zu kürzen. Die BU-Versicherung läuft beitragspflichtig weiter, sofern keine Beitragsbefreiungsklausel greift.

Wann gilt das nicht?

Selbstständige Ärztinnen und Ärzte, die keine Elternzeit im arbeitsrechtlichen Sinne nehmen, haben keinen Anspruch auf Elterngeld aus dem Nettoeinkommen; sie erhalten jedoch Basiselterngeld, das sich nach dem Vorjahresgewinn richtet.

Ärzteversichert unterstützt bei der Überprüfung, welche Versicherungsverträge während des Elterngeldbezugs beitragspflichtig bleiben und wo Einsparungen möglich sind.

Quellen

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