Wer als Arzt erbt, sollte unmittelbar prüfen, ob die geerbten Vermögenswerte eine Anpassung bestehender Versicherungen erfordern oder neue Deckungsbedarfe entstehen.
Eine Erbschaft ändert für Ärzte die Versicherungssituation dann grundlegend, wenn Immobilien, eine Praxis oder erhebliches Kapitalvermögen in den Nachlass gehören; Haftpflichtversicherung, Gebäude- und Inhaltsversicherung sowie Erbschaftsteuerverbindlichkeiten müssen sofort überprüft werden.
Hintergrund
Ärzte erben laut statistischer Erhebung überdurchschnittlich oft Immobilien oder Praxisbetriebe von Elternteilen. Beim Erbe einer Arztpraxis gehen bestehende Versicherungsverträge nicht automatisch auf den Erben über; eine neue Berufshaftpflicht muss abgeschlossen werden. Geerbte Immobilien erfordern eine Prüfung des Wohngebäude- und Haftpflichtversicherungsschutzes, da der Erbe automatisch in die laufenden Verträge eintritt (§ 95 VVG), diese aber kündigen oder anpassen kann. Der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 Euro (§ 16 ErbStG); darüber liegende Teile werden mit 7 bis 30 Prozent besteuert.
Wann gilt das nicht?
Wenn ausschließlich Kapitalvermögen oder Wertpapiere vererbt werden, sind in der Regel keine Versicherungsanpassungen erforderlich; lediglich das Depot- und Vermögensmanagement ist neu zu strukturieren.
Ärzteversichert hilft dabei, nach einer Erbschaft den gesamten Versicherungsschutz auf die neue Vermögenssituation abzustimmen.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Gesetze im Internet – VVG
- Bundesministerium der Finanzen – Erbschaftsteuer
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