Mit der Gründung einer eigenen Praxis nach der Klinikkarriere entfällt der Versicherungsschutz des Arbeitgebers vollständig und muss durch eigenständig abgeschlossene Policen ersetzt werden.
Bei der Existenzgründung nach der Klinik müssen Ärzte insbesondere eine neue Berufshaftpflichtversicherung als Praxisinhaber abschließen, den Arbeitgeberzuschuss zur PKV ersetzen, eine Betriebsunterbrechungsversicherung einrichten und die BU-Versicherung auf das neue Selbstständigen-Einkommen anpassen.
Hintergrund
Der Arbeitgeber in der Klinik trug bisher die Kosten der Berufshaftpflicht; als niedergelassener Arzt ist der Praxisinhaber verpflichtet, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten (§ 21 MBO-Ä). Die Jahresprämien für eine Allgemeinpraxis beginnen bei etwa 800 Euro, für risikoreiche Fächer wie Gynäkologie oder Chirurgie bei 2.000 bis 5.000 Euro. Die PKV muss vollständig selbst getragen werden (monatlich 600 bis 900 Euro), da kein Arbeitgeberzuschuss mehr anfällt. Eine Betriebsunterbrechungsversicherung sichert laufende Praxiskosten (Miete, Personal, Darlehenstilgung) bei krankheitsbedingtem Ausfall ab.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die als angestellte Gesellschafter einer BAG tätig sind, ohne eigene Kassenzulassung, behalten ggf. einen Arbeitgeberzuschuss zur PKV und müssen keine eigene Berufshaftpflicht abschließen.
Ärzteversichert begleitet Ärzte bei der Existenzgründung mit einem systematischen Versicherungscheck für alle Phasen der Praxisgründung.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Niederlassung
- Bundesärztekammer – Musterberufsordnung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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