Bei einer Scheidung verliert der Ehepartner sämtliche aus dem ärztlichen Versorgungswerk abgeleiteten Hinterbliebenenrechte, und alle Versicherungsverträge müssen auf aktualisierten Schutzbedarf überprüft werden.

Eine Scheidung erfordert für Ärzte die sofortige Überprüfung des Bezugsrechts bei Lebens- und Risikoversicherungen, die Anpassung der PKV bei mitversichertem Ehepartner sowie die Abwicklung des Versorgungsausgleichs, bei dem Rentenanwartschaften aus dem Versorgungswerk geteilt werden können.

Hintergrund

Der Versorgungsausgleich (§ 1 VersAusglG) teilt während der Ehe erworbene Rentenanwartschaften gleichmäßig auf beide Ehegatten auf; dies betrifft auch Anwartschaften aus dem ärztlichen Versorgungswerk. Ein Gericht kann auf Antrag den Ausgleich ausschließen, wenn die Ehe kürzer als drei Jahre dauerte oder eine grobe Unbilligkeit vorliegt. Das Bezugsrecht an Lebensversicherungen oder Risikolebensversicherungen bleibt nach der Scheidung für den Ex-Partner bestehen, sofern es nicht aktiv geändert wird. Mitversicherte Kinder in der Familienversicherung der PKV sind gesondert zu regeln.

Wann gilt das nicht?

Selbstständige Ärzte, die keinem Versorgungswerk angehören und ausschließlich privat vorgesorgt haben, unterliegen beim Versorgungsausgleich anderen Bewertungsmaßstäben, die das Gericht im Einzelfall festsetzt.

Ärzteversichert unterstützt bei der umgehenden Überprüfung aller Bezugsrechte und Versicherungsverträge nach einer Scheidung.

Quellen

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