Mit der Heirat werden bestehende Versicherungsverträge von Ärzten nicht automatisch auf den Ehepartner ausgerichtet; eine aktive Anpassung ist in mehreren Bereichen zwingend erforderlich.
Nach der Heirat müssen Ärzte das Bezugsrecht bei Risikolebens- und Lebensversicherungen auf den Ehepartner aktualisieren, die Krankenversicherung des Partners regeln und sicherstellen, dass das ärztliche Versorgungswerk von der Eheschließung informiert wird, damit die Hinterbliebenenrente korrekt hinterlegt ist.
Hintergrund
Das Bezugsrecht bei Lebensversicherungen kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherer geändert werden; bleibt es auf alten Begünstigten stehen, erhält der Ehepartner im Todesfall keine Leistung. Das Versorgungswerk muss über die Heirat informiert werden, damit die Witwen- und Witwerrente im Leistungsfall korrekt ausgezahlt wird. Eine Risikolebensversicherung zugunsten des Partners kostet in jungen Jahren (25 bis 35 Jahre) für 500.000 Euro Summe oft nur 20 bis 40 Euro monatlich. PKV-versicherte Ärzte müssen den Partner eigenständig versichern; eine beitragsfreie Familienversicherung gibt es in der PKV nicht.
Wann gilt das nicht?
Wer bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Bezugsrechte angepasst hat, muss nach der Umwandlung in eine Ehe lediglich die Personenstandsdaten aktualisieren. Ärzte ohne Lebens- oder Risikoversicherung sind von dieser spezifischen Anpassung nicht betroffen.
Ärzteversichert erstellt auf Anfrage eine vollständige Checkliste aller versicherungstechnischen Änderungen nach der Heirat.
Quellen
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