Wenn eine Arztpraxis eigene Kinderbetreuungsangebote für Mitarbeiter einrichtet oder Kinder zeitweise in die Praxis mitgenommen werden, entstehen neue Haftungs- und Versicherungsfragen.

Praxisinhaber, die Kinderbetreuung in der Praxis anbieten, müssen ihre Betriebshaftpflichtversicherung auf diesen Zusatzbereich prüfen und ggf. erweitern; zudem greifen gesonderte Auflagen des Gesundheitsamts sowie Arbeitsstättenverordnungs-Anforderungen, die versicherungsrelevant sein können.

Hintergrund

Die gesetzliche Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) deckt Mitarbeiterunfälle; Kinder von Mitarbeitern, die mit in die Praxis gebracht werden, sind jedoch grundsätzlich nicht über die BGW abgesichert. Eine Praxis-Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt in der Regel Personenschäden Dritter auf dem Praxisgelände; ob auch Kinderbetreuungsrisiken eingeschlossen sind, hängt vom Deckungsumfang ab und sollte explizit geprüft werden. Arbeitgeber, die Kinderbetreuungskosten für Mitarbeiter übernehmen, können bis zu 600 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei gewähren (§ 3 Nr. 33 EStG).

Wann gilt das nicht?

Praxen, die nur sporadisch und informell erlauben, dass Mitarbeiter Kinder mitbringen, ohne eine institutionalisierte Betreuung einzurichten, haben in der Regel keinen zusätzlichen Versicherungsbedarf, sollten aber dennoch mit dem Versicherer Rücksprache halten.

Ärzteversichert klärt auf Anfrage, ob die bestehende Betriebshaftpflicht Kinderbetreuungsrisiken einschließt oder eine Erweiterung erforderlich ist.

Quellen

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