Mit der Geburt eines Kindes müssen Ärzte innerhalb von zwei Monaten die Krankenversicherung des Nachwuchses regeln, da sonst gesetzliche Fristen versäumt werden.

Kinder von PKV-versicherten Ärzten müssen eigenständig in der PKV versichert werden, da eine beitragsfreie Familienversicherung wie in der GKV nicht existiert; gleichzeitig sind Haftpflicht, Unfallversicherung und eine Risikolebensversicherung für die Eltern auf den neuen Bedarf anzupassen.

Hintergrund

In der PKV fallen für jedes Kind separate Beiträge an, die je nach Tarif zwischen 100 und 250 Euro monatlich betragen können. Ein Wechsel in die GKV zur beitragsfreien Familienversicherung ist für PKV-versicherte Kinder nicht ohne weiteres möglich. Kinder haften zivilrechtlich erst ab dem vollendeten 7. Lebensjahr für Schäden (§ 828 BGB); dennoch empfehlen Experten eine Kinder-Haftpflichtversicherung als Ergänzung zur elterlichen Privathaftpflicht. Eine Kinderunfallversicherung schließt Lücken der gesetzlichen Schülerversicherung, die erst mit Schulbeginn greift. Ärzte mit Eigenheimfinanzierung sollten zusätzlich prüfen, ob die bestehende Risikolebensversicherung ausreicht, um Familie und Praxis abzusichern.

Wann gilt das nicht?

Ist ein Elternteil gesetzlich krankenversichert und das Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (69.300 Euro in 2026), kann das Kind beitragsfrei in der GKV mitversichert werden, selbst wenn der andere Elternteil PKV-Mitglied ist.

Ärzteversichert begleitet Ärzte dabei, das optimale Krankenversicherungsmodell für ihre Kinder zu wählen und den gesamten Familienschutz neu auszurichten.

Quellen

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