Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt; in dieser Zeit ändern sich für Ärztinnen mehrere versicherungstechnische Rahmenbedingungen.

Während des Mutterschutzes laufen PKV-Beiträge ohne Arbeitgeberzuschuss weiter, sofern das Gehalt durch Mutterschaftsgeld ersetzt wird; die BU-Versicherung bleibt beitragspflichtig, und das Versorgungswerk akzeptiert für die Mutterschutzzeit eine Beitragsstundung oder Freistellung auf Antrag.

Hintergrund

Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt maximal 13 Euro täglich; der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss, sodass das Nettogehalt weitgehend erhalten bleibt. PKV-versicherte Ärztinnen erhalten einmalig 210 Euro Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt (§ 19 MuSchG), der Rest wird als Arbeitgeberzuschuss geleistet. Die Beiträge zur PKV laufen weiter; bei finanzieller Engpasssituation besteht die Möglichkeit, einen reduzierten Notlagentarif (§ 193 Abs. 6 VVG) zu beantragen. Angestellte Ärztinnen unterliegen während des Mutterschutzes einem Beschäftigungsverbot mit bestimmten Tätigkeitseinschränkungen, was die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers nicht berührt.

Wann gilt das nicht?

Selbstständige Ärztinnen sind nicht im Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes, wenn sie allein ohne Mitarbeiter tätig sind. Sie erhalten kein Mutterschaftsgeld aus der GKV und müssen Betriebsabläufe und Vertretungsregelungen eigenverantwortlich organisieren.

Ärzteversichert informiert Ärztinnen über alle Optionen zur Beitragsreduzierung in Versicherungsverträgen während Mutterschutz und Elternzeit.

Quellen

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