Eine Patientenverfügung hat für Ärzte zunächst keine unmittelbaren versicherungsrechtlichen Konsequenzen, kann aber in Verbindung mit einer Berufsunfähigkeit oder schwerer Erkrankung relevant werden.

Die Patientenverfügung selbst verändert keine Versicherungsverträge, doch sie ist in Kombination mit Vorsorgevollmacht für medizinische Entscheidungen relevant; Ärzte sollten sicherstellen, dass ihre BU-Versicherung Klauseln für schwere Erkrankungen enthält und die Pflegeabsicherung auf den Fall der langen Pflegebedürftigkeit ausgerichtet ist.

Hintergrund

Gemäß § 1827 BGB (n.F., seit 2023: § 1358 BGB a.F.) ist die Patientenverfügung bindend für Bevollmächtigte und Betreuer, sofern sie die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Verfassers betrifft. Versicherungstechnisch kann ein aus einer Patientenverfügung resultierender Behandlungsverzicht dazu führen, dass ein Pflegefall eintritt, der über die Pflegeversicherung abgesichert sein sollte. Ärzte, die keine private Pflegeabsicherung haben, riskieren erhebliche Lücken zwischen Pflegegeldleistungen (maximal 3.545 Euro monatlich bei Pflegegrad 5) und den tatsächlichen Pflegeheimkosten von oft 4.000 bis 6.000 Euro monatlich.

Wann gilt das nicht?

Für die kurzfristige Absicherung bei einem akuten Krankheitsereignis, bei dem die Patientenverfügung greift und eine vollständige Genesung folgt, entstehen keine dauerhaften versicherungstechnischen Veränderungen.

Ärzteversichert empfiehlt, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht stets mit einer umfassenden Pflegeabsicherung zu kombinieren.

Quellen

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