Ärzte, die für die Pflege von Angehörigen die Arbeitszeit reduzieren oder eine Pflegezeit in Anspruch nehmen, müssen ihre Versicherungsverträge aktiv auf die veränderte Situation anpassen.
Wird die Arbeitszeit für die Angehörigenpflege reduziert, sinken Einkommen und damit Versorgungswerk-Beiträge; die BU-Versicherung sollte auf das tatsächliche Einkommen angepasst werden, und für die Dauer der Pflegezeit übernimmt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen unter Umständen Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige.
Hintergrund
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gibt Arbeitnehmern das Recht auf vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten für häusliche Pflege; Angehörigen eines Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1. Bei einer Pflegezeit zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt, jedoch kann ein zinsloses Darlehen über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Für Ärzte in Teilzeit reduziert sich während der Pflegzeit der Versorgungswerk-Beitrag entsprechend; angestellten Ärzten kann die Pflegekasse (SGB XI) Beiträge zur Rentenversicherung erstatten, sofern der Pflegebedürftige Pflegegrad 2 oder höher hat und mindestens 10 Stunden wöchentlich gepflegt wird.
Wann gilt das nicht?
Selbstständige Ärzte sind nicht im Anwendungsbereich des Pflegezeitgesetzes; sie müssen Vertretungsregelungen für die Praxis eigenständig organisieren und erhalten keine staatliche Darlehensoption.
Ärzteversichert berät pflegende Ärzte bei der Anpassung ihres Versicherungsschutzes in der Pflegephase.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegezeit
- Deutsche Rentenversicherung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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