Bei einer Praxisinsolvenz endet der Versicherungsschutz für die laufenden Betriebsversicherungen in der Regel mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern Beiträge nicht mehr bezahlt werden können.

Im Falle einer Praxisinsolvenz müssen Ärzte sicherstellen, dass die persönliche Berufshaftpflichtversicherung für bereits erbrachte Behandlungen (Nachdeckung) aufrechterhalten bleibt; Betriebshaftpflicht, Inventarversicherung und ähnliche Policen enden mit dem Betrieb, während BU und PKV als persönliche Verträge unberührt bleiben.

Hintergrund

Die Berufshaftpflichtversicherung hat eine besondere Bedeutung bei der Insolvenz: Behandlungsfehler, die vor der Insolvenz begangen wurden, können noch Jahre nach dem Betriebsende reklamiert werden (Verjährungsfrist bis zu 30 Jahre bei arglistig verschwiegenen Fehlern). Eine Nachdeckungsklausel stellt sicher, dass der Versicherungsschutz auch für Ansprüche aus der Zeit vor der Insolvenz weiterbesteht. Für Insolvenzen von Kassenärzten gilt zudem, dass die KV-Zulassung entzogen werden kann (§ 95 Abs. 6 SGB V), was die weiteren Einkommensmöglichkeiten beschränkt. Das persönliche Hab und Gut des Arztes ist grundsätzlich im pfändungsfreien Bereich geschützt.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die als GmbH oder MVZ-Träger organisiert sind und hinter einer Kapitalgesellschaft stehen, sind persönlich in der Regel nicht haftbar, sofern keine persönliche Bürgschaft oder Insolvenzverschleppung vorliegt.

Ärzteversichert berät Praxisinhaber präventiv über den richtigen Versicherungsschutz, um Insolvenzsituationen abzufedern und den persönlichen Schutz sicherzustellen.

Quellen

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