Ein Testament regelt die Verteilung des Nachlasses, greift aber nicht automatisch bei Lebensversicherungsleistungen oder Versorgungswerks-Hinterbliebenenrenten, die über Bezugsrechte eigenständig gesteuert werden.
Ärzte, die ein Testament errichten, müssen parallel die Bezugsrechte aller Lebens- und Risikoversicherungen aktualisieren, da diese außerhalb des Nachlasses ausgezahlt werden und testamentarische Verfügungen die Bezugsrechtsregelung beim Versicherer nicht ersetzen.
Hintergrund
Lebens- und Risikolebensversicherungen fallen nicht in den Nachlass, wenn ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht eingetragen ist (§ 159 VVG). Das bedeutet: Auch wenn das Testament eine andere Person als Erbe bestimmt, erhält der eingetragene Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung. Der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 Euro, für Ehepartner 500.000 Euro (§ 16 ErbStG). Die Praxisfortführung nach dem Tod des Inhabers ist gesondert zu regeln; eine Praxisfortführungsklausel in der Berufshaftpflicht kann Angehörigen oder einem Nachfolger Zeit geben, die Praxis geordnet weiterzuführen oder zu verkaufen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte ohne eigene Vermögenswerte oder Versicherungsverträge sind von der Bezugsrechts-Thematik weniger betroffen. Auch bei reinen Kassenpatienten-Praxen ohne Praxiswert kann ein einfaches gesetzliches Erbrecht ausreichen.
Ärzteversichert empfiehlt, bei Testamentserrichtung alle Versicherungsverträge auf korrekte und aktuelle Bezugsrechte hin zu überprüfen.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Gesetze im Internet – VVG
- Bundesministerium der Finanzen
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