Mit dem Tod eines Praxisinhabers erlischt die Kassenzulassung sofort; die Praxis kann jedoch mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung bis zu zwei Jahre lang von einem Vertreter weitergeführt werden.
Beim Tod eines Praxisinhabers erlöschen die persönliche Kassenzulassung und alle auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsverträge; die Berufshaftpflicht benötigt zwingend eine Nachdeckungsklausel für bereits erbrachte Behandlungen, und das ärztliche Versorgungswerk zahlt automatisch Witwen- oder Witwerrente sowie Waisenrente an Hinterbliebene.
Hintergrund
Laut § 95 SGB V erlischt die Kassenzulassung mit dem Tod des Vertragsarztes; Angehörige oder Erben können beim zuständigen Zulassungsausschuss eine Fortführungsgenehmigung für bis zu zwei Jahre beantragen, um eine Praxisveräußerung geordnet abzuwickeln. Die Berufshaftpflichtversicherung muss im Todesfall durch die Erben aktiv fortgeführt werden, da Behandlungsfehler noch Jahre danach reklamiert werden können. Das ärztliche Versorgungswerk zahlt der hinterbliebenen Ehegattin oder dem Ehegatten eine Witwen- bzw. Witwerrente in Höhe von 50 bis 60 Prozent der Altersrente; Kinder erhalten Waisenrente bis zum Abschluss der Ausbildung (max. bis 27 Jahre).
Wann gilt das nicht?
Angestellte Ärzte in MVZ oder Klinik betreffen diese Sonderregeln zur Kassenzulassung nicht direkt; Hinterbliebene erhalten dort Leistungen aus dem Versorgungswerk sowie ggf. aus einer betrieblichen Altersvorsorge.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, die Nachdeckungsklausel ihrer Berufshaftpflicht zu überprüfen und alle wichtigen Versicherungsdokumente für den Todesfall geordnet zu hinterlassen.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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