Eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht ermöglicht es der bevollmächtigten Person, im Falle der Handlungsunfähigkeit des Arztes sämtliche Versicherungs- und Finanzangelegenheiten zu regeln.
Ohne Vorsorgevollmacht können Versicherungsverträge, BU-Leistungsanträge und PKV-Beitragszahlungen im Falle von Bewusstlosigkeit oder schwerer Erkrankung nicht durch Angehörige verwaltet werden; eine Vollmacht ist daher versicherungstechnisch für reibungslose Anspruchstellung und Vertragsverwaltung unverzichtbar.
Hintergrund
Die BU-Versicherung muss im Leistungsfall vom Versicherungsnehmer selbst oder einer bevollmächtigten Person angemeldet werden; fehlt eine Vollmacht, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen (§ 1814 BGB), was Monate dauern kann und zu Leistungsverzögerungen führt. Für die Praxis bedeutet die Handlungsunfähigkeit des Inhabers einen sofortigen Einkommensausfall; der Bevollmächtigte kann mit einer Generalvollmacht den Praxisbetrieb sichern oder eine Vertretung organisieren. PKV-Verträge können nur von Bevollmächtigten verwaltet werden; Versicherer sind nicht berechtigt, mit Dritten ohne schriftliche Vollmacht zu kommunizieren.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis, in der ein Partner automatisch Vertretungsbefugnis hat, sind bei der Praxisführung besser abgesichert. Dennoch bleibt die persönliche Vorsorgevollmacht für alle anderen Bereiche (Finanzen, Wohnung, Gesundheitsentscheidungen) unverzichtbar.
Ärzteversichert empfiehlt, Vorsorgevollmacht und Versicherungsverträge gemeinsam zu hinterlegen und Angehörige über die relevanten Policen zu informieren.
Quellen
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Gesetze im Internet – VVG
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