Antibiotikaresistenz bedeutet für Ärzte, dass zunehmend mehr Infektionen mit Standardantibiotika nicht mehr wirksam behandelt werden können, was die Therapieentscheidung und die rechtliche Verantwortung deutlich komplizierter macht.

Antibiotikaresistenz verpflichtet Ärzte zu einer strengeren Indikationsstellung für Antibiotika, zur lückenlosen Dokumentation der Therapiebegründung und erhöht das Haftungsrisiko bei nicht leitlinienkonformer Verschreibung, da Behandlungsfehler-Klagen infolge resistenter Erreger zunehmen.

Hintergrund

Laut Weltgesundheitsorganisation sterben jährlich etwa 1,3 Millionen Menschen weltweit direkt an resistenten Erregern; in Deutschland sind es schätzungsweise 25.000 bis 35.000 Fälle jährlich mit resistenzassoziierten Komplikationen. Das Robert Koch-Institut empfiehlt Antibiotic Stewardship-Programme (ABS) für Kliniken ab 200 Betten; in Praxen sollen AWMF-Leitlinien die Verschreibungsqualität sichern. Niedergelassene Ärzte sind dem Wirtschaftlichkeitsgebot der Kassenärztlichen Vereinigung unterworfen; unangemessen häufige Antibiotikaverschreibungen können zu Regressen führen. Für die Berufshaftpflicht gilt: Eine nicht dokumentierte, nicht leitlinienkonforme Antibiotikatherapie kann als Behandlungsfehler gewertet werden.

Wann gilt das nicht?

In lebensbedrohlichen Situationen mit unklarem Erregerspektrum ist eine sofortige kalkulierte Antibiose leitlinienkonform und rechtlich geboten, auch ohne vorherigen Antibiogrammbefund.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass die Berufshaftpflichtversicherung Behandlungsfehler aus fehlerhafter Antibiotikaverordnung abdeckt, sofern der Arzt seiner Dokumentationspflicht nachkommt.

Quellen

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