Seit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 1. April 2024 dürfen Erwachsene in Deutschland Cannabis zu Genusszwecken besitzen, was die Praxisarbeit von Ärzten in mehrfacher Hinsicht verändert.
Die Cannabis-Legalisierung verpflichtet Ärzte zu verstärkter Aufklärung über Risiken bei Mischkonsum, Sucht und psychischen Folgen; die Verschreibung von medizinischem Cannabis über BtM-Rezept bleibt weiterhin streng geregelt, und Ärzte haften für fehlerhafte Aufklärung oder unzulässige Verschreibungen.
Hintergrund
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt weiterhin die Verschreibung von medizinischem Cannabis; der Besitz von bis zu 25 Gramm zum Eigenkonsum ist seit April 2024 erlaubt (§ 3 CanG). Für Arztpraxen ergibt sich ein erhöhter Beratungsbedarf, da Patienten nun offener über Cannabiskonsum berichten. Laut KBV sollen Ärzte Risiken wie Cannabis-Hyperemesis-Syndrom, Psychosen und Abhängigkeit dokumentiert ansprechen. Für Medizincannabis-Verschreibungen gilt nach wie vor das BtM-Rezept-Verfahren; GKV-Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kostenübernahme (§ 31 Abs. 6 SGB V).
Wann gilt das nicht?
Die Neuregelungen gelten ausschließlich für Erwachsene; bei Minderjährigen gelten unverändert strengste Regeln. Auch für Berufskraftfahrer und Personen in sicherheitsrelevanten Berufen gelten Sonderregelungen, die Ärzte bei der Beratung berücksichtigen müssen.
Ärzteversichert empfiehlt, Aufklärungsgespräche zu Cannabis-Risiken sorgfältig zu dokumentieren, um im Haftungsfall nachweisbar zu handeln.
Quellen
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