Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), in Kraft seit Dezember 2019, gibt Ärzten die Möglichkeit, zugelassene digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) auf Kassenkosten zu verschreiben.
Das DVG erlaubt Ärzten die Verschreibung von BfArM-zugelassenen DiGA per Kassenrezept; damit entstehen neue Abrechnungspositionen, Aufklärungspflichten gegenüber Patienten und Dokumentationsanforderungen, da der Arzt für die leitlinienkonforme Indikationsstellung haftet.
Hintergrund
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Wirksamkeit geprüft und in einem Verzeichnis gelistet. Ärzte können diese per Kassenrezept verordnen; die Kosten trägt die GKV. Seit 2020 sind bereits über 50 DiGA-Apps zugelassen, darunter Anwendungen für Depressionen, Rückenschmerzen und Migräne. Die Abrechnung erfolgt außerbudgetär und wird durch die KBV koordiniert. Ärzte tragen die Verantwortung für eine sachgerechte Indikationsstellung; eine nicht indizierte Verschreibung kann zu Regressen führen.
Wann gilt das nicht?
Privat Krankenversicherte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf DiGA; Ärzte können diese jedoch empfehlen, ohne eine Kassenleistung zu erbringen. Für selbst zahlende Patienten gelten abweichende Abrechnungsregeln nach GOÄ.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass die Berufshaftpflichtversicherung auch Ansprüche aus fehlerhafter DiGA-Verschreibung abdecken sollte; der Versicherungsschutz sollte diesbezüglich überprüft werden.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – DiGA
- Bundesministerium für Gesundheit
- Gesetze im Internet – SGB V
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