Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist seit dem 1. Januar 2023 für alle GKV-versicherten Patienten verpflichtend; der „gelbe Schein" als Papierformular entfällt für Kassenpatienten.
Seit Januar 2023 übermitteln Ärzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für GKV-Patienten ausschließlich digital über die Telematikinfrastruktur an Krankenkassen und Arbeitgeber; die Haftung für fehlerhafte Inhalte bleibt beim ausstellenden Arzt, und technische Ausfälle erfordern ein Ersatzverfahren.
Hintergrund
Die Rechtsgrundlage für die eAU findet sich in § 295 SGB V; Ärzte übermitteln die Bescheinigung direkt an die Krankenkasse, die den Arbeitgeber elektronisch informiert. Patienten erhalten auf Wunsch einen Papierausdruck als Eigenbeleg. Bei technischen Störungen der TI dürfen Ärzte übergangsweise Papierformulare nutzen und diese bis zu 5 Werktage nach Wiederherstellung elektronisch nachreichen. Die Haftung für inhaltlich fehlerhafte Bescheinigungen, z. B. falsch ausgewiesene Diagnosen, liegt beim ausstellenden Arzt und ist über die Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt.
Wann gilt das nicht?
Privatpatienten erhalten weiterhin den klassischen Papier-Auszahlungsschein, da das eAU-Verfahren nur für GKV-Mitglieder gilt. Auch Bescheinigungen für beihilfeberechtigte Beamte folgen eigenen Regelungen.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass Haftungsansprüche aus fehlerhafter eAU-Ausstellung durch die Berufshaftpflichtversicherung abgesichert sein müssen.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – eAU
- Gesetze im Internet – SGB V
- Bundesministerium für Gesundheit
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