Interoperabilität im Gesundheitswesen bedeutet, dass unterschiedliche IT-Systeme von Praxen, Kliniken, Apotheken und Krankenkassen Patientendaten sicher und verlustfrei austauschen können.

Interoperabilität verpflichtet Arztpraxen zur Nutzung standardisierter Schnittstellen (HL7 FHIR, IHE XDS) und zertifizierter Praxissoftware; fehlerhafte Datenübermittlung kann zu Behandlungsfehlern führen, für die der Arzt haftbar ist, weshalb korrekte Softwareimplementierung und regelmäßige Updates zwingend erforderlich sind.

Hintergrund

Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) und das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) verpflichten Leistungserbringer zur Nutzung interoperabler Systeme. Der HL7-FHIR-Standard (Fast Healthcare Interoperability Resources) wird von der Gematik als verbindlich für die ePA vorgegeben. Praxissoftware-Anbieter müssen bis Ende 2025 FHIR-konforme Schnittstellen implementieren. Haftungsrechtlich gilt: Wenn ein Arzt Patientendaten aus einem interoperablen System verwendet und diese fehlerhaft übermittelt wurden, muss er trotzdem die klinische Plausibilität der Daten prüfen.

Wann gilt das nicht?

Reine Privatpraxen ohne TI-Anbindung sind vorerst nicht zur Interoperabilität verpflichtet. Doch mit zunehmender Vernetzung wird auch für diese Praxen eine freiwillige Teilnahme empfohlen, um konkurrenzfähig zu bleiben.

Ärzteversichert empfiehlt, Cyberversicherungsschutz zu überprüfen, der auch Schäden durch fehlerhafte Datenschnittstellen abdeckt.

Quellen

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