Bundesländer und Kassenärztliche Vereinigungen bieten Ärzten, die sich in unterversorgten ländlichen Regionen niederlassen, Förderprogramme mit Zuschüssen von bis zu 100.000 Euro.

Landarzt-Förderprogramme unterstützen Niederlassungen in unterversorgten Regionen mit einmaligen Zuschüssen von bis zu 60.000 bis 100.000 Euro (je nach Bundesland), verlangen aber Betriebsverpflichtungen von 10 Jahren und eine Kassenzulassung; wer die Verpflichtung nicht erfüllt, muss den Zuschuss anteilig zurückzahlen.

Hintergrund

Der KBV-Bedarfsplan weist über 2.000 Planungsbereiche in Deutschland als unterversorgt aus; die Kassenärztlichen Vereinigungen der Bundesländer haben unterschiedliche Förderprogramme aufgelegt. Bayern etwa zahlt bis zu 60.000 Euro für Neuniederlassungen, Sachsen bis zu 80.000 Euro; einzelne Kommunen stocken diese Beträge auf bis zu 100.000 Euro auf. Förderanträge müssen vor der Niederlassung gestellt werden; eine nachträgliche Beantragung ist in der Regel nicht möglich. Steuerlich werden Förderbeträge als Betriebseinnahmen gewertet und unterliegen der Einkommensteuer.

Wann gilt das nicht?

In überversorgten Regionen (Sperrbezirken) gibt es keine Förderung; hier ist eine Niederlassung grundsätzlich eingeschränkt oder bedarf einer Sondererlaubnis. MVZ-Gründungen in Trägerschaft von Krankenhäusern haben keinen Anspruch auf Niederlassungsförderungen der KV.

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Quellen

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