Die laufenden Pflegereformen in Deutschland verändern die Schnittstelle zwischen ärztlicher Versorgung und Pflegeleistungen, was Hausärzte und Fachärzte in der ambulanten Versorgung direkt betrifft.

Die Pflegereform stärkt die Kooperation zwischen Ärzten und Pflegefachkräften, schafft neue Abrechnungspositionen für Heimbesuche und Pflegekonferenzen und erhöht die Anforderungen an die ärztliche Dokumentation bei pflegebedürftigen Patienten.

Hintergrund

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) 2023 erhöhte die Pflegegeldbeträge und Sachleistungen; Hausärzte sind seither häufiger Ansprechpartner für Pflegegrad-Einstufungen und Begutachtungen. Die KBV hat für Heimbesuche und strukturierte Behandlungsprogramme bei Pflegeheimbewohnern spezifische EBM-Ziffern aufgelegt, die zusätzliches Honorar ermöglichen. Laut Bundesgesundheitsministerium sollen delegierbare ärztliche Leistungen (etwa Blutentnahme, Wundversorgung) zunehmend von qualifizierten Pflegekräften übernommen werden, was Ärzte entlastet. Die delegierenden Ärzte haften jedoch für die korrekte Auswahl und Einweisung des Pflegepersonals.

Wann gilt das nicht?

Reine Fachärzte ohne Hausarzt-Funktion sind von pflegeheimspezifischen Kooperationsanforderungen weniger betroffen; für sie ändern sich vor allem die Anforderungen bei der Überweisung pflegebedürftiger Patienten.

Ärzteversichert empfiehlt zu prüfen, ob die Berufshaftpflichtversicherung delegierte Pflegeleistungen in ihrem Deckungsumfang einschließt.

Quellen

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