Seit 2019 können Kassenärzte Videosprechstunden und bestimmte telemedizinische Leistungen über den EBM abrechnen; seitdem wurden die Vergütungsregelungen mehrfach erweitert.

Ärzte können Videosprechstunden mit GKV-Patienten über zertifizierte Videodienstanbieter (KBV-Liste) abrechnen; die Vergütung erfolgt über spezifische EBM-Ziffern, ist aber auf 30 Prozent des Gesamtvolumens begrenzt, und Ärzte haften für technische Datenschutzverstöße beim Einsatz nicht-zertifizierter Systeme.

Hintergrund

Die KBV hat eine Liste zertifizierter Videodienst-Anbieter veröffentlicht; nur diese dürfen für die abrechnungsfähige Videosprechstunde genutzt werden. Die EBM-Ziffern 01450 (technischer Zuschlag) und fachspezifische Videoleistungen ermöglichen eine Vergütung, die etwa 70 Prozent des Wertes des analogen Gesprächs beträgt. Seit 2022 dürfen bis zu 30 Prozent aller Patientenkontakte telemedizinisch erfolgen; bis 2019 lag die Grenze bei 20 Prozent. Für Privatpatienten fehlt derzeit eine einheitliche GOÄ-Ziffer; Ärzte berechnen nach analoger Einordnung. Datenschutzrechtlich gilt: Unverschlüsselte Videoübertragungen verstoßen gegen DSGVO und können Bußgelder nach sich ziehen.

Wann gilt das nicht?

Erstuntersuchungen sowie Leistungen, die eine körperliche Untersuchung erfordern (z. B. Injektionen, Blutentnahmen, chirurgische Eingriffe), sind von der Telemedizin-Erstattung ausgeschlossen.

Ärzteversichert empfiehlt, bei telemedizinischen Leistungen die Berufshaftpflicht auf digitale Behandlungskonstellationen zu überprüfen und ausreichenden Cyberschutz sicherzustellen.

Quellen

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