Arztpraxen fallen als Erzeuger besonderer Abfälle unter das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und müssen spezifische Entsorgungswege für infektiöse Abfälle, Arzneimittel und Sharps einhalten.

Arztpraxen sind verpflichtet, infektiöse Abfälle (EAK 18 01 01, 18 01 03) über zugelassene Entsorgungsdienstleister zu entsorgen; Kanülen und Skalpelle müssen in durchstichsicheren Behältnissen gesammelt werden, und Arzneimittelreste dürfen nicht in den Hausmüll oder Ausguss gelangen. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Hintergrund

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und die LAGA-Vollzugshilfe M 18 regeln die Entsorgung von Abfällen aus Arztpraxen bundeseinheitlich. Infektiöse Abfälle (EAK 18 01 03) müssen in gelben Tonnen oder UN-zertifizierten Behältern gesammelt und über lizenzierte Entsorgungsunternehmen abgeholt werden; die Kosten liegen je nach Praxisgröße bei 200 bis 600 Euro jährlich. Kanülen, Lanzetten und Skalpelle (Sharps) müssen in durchstich- und bruchsicheren Behältnissen entsorgt werden. Die Entsorgungsnachweise müssen drei Jahre aufbewahrt werden. Datenschutzrelevante Unterlagen wie alte Patientenakten in Papierform müssen über zertifizierte Aktenvernichtungsdienstleister entsorgt werden.

Wann gilt das nicht?

Hausärzte mit sehr kleinem Patientenaufkommen und ohne invasive Eingriffe erzeugen möglicherweise keine infektiösen Abfälle der Kategorie 18 01 03; für sie kann die reguläre Restmüllentsorgung ausreichen, sofern die Abfälle als nicht ansteckungsgefährdend eingestuft werden können.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass Umwelthaftpflichtversicherungen Schäden aus unsachgemäßer Abfallentsorgung abdecken können und empfiehlt deren Prüfung.

Quellen

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