Eine Abmahnung ist eine förmliche Rüge des Arbeitgebers gegenüber einem Mitarbeiter, die ein pflichtwidriges Verhalten benennt und auf mögliche Konsequenzen bei Wiederholung hinweist.

Eine wirksame Abmahnung im Praxisbetrieb muss schriftlich erfolgen, das konkrete Fehlverhalten präzise beschreiben, eine Rügefunktion ausüben und eine Warnfunktion enthalten; fehlerhafte oder unzureichend begründete Abmahnungen können vor dem Arbeitsgericht angefochten und aus der Personalakte entfernt werden.

Hintergrund

Die Abmahnung ist Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung (§ 626 BGB, § 1 KSchG); ohne vorangegangene Abmahnung ist eine ordentliche Kündigung bei wiederholten Pflichtverletzungen in der Regel nicht rechtssicher. Eine Abmahnung muss konkret formuliert sein: Datum, Uhrzeit und Art des Vorfalls sowie die Aufforderung zur Verhaltensänderung und der Hinweis auf arbeitsrechtliche Konsequenzen. Die Aufbewahrungsdauer in der Personalakte beträgt je nach Schwere des Verstoßes zwei bis drei Jahre; danach verliert die Abmahnung ihre Wirkung. Medizinische Fachkräfte haben das Recht, zur Abmahnung Stellung zu nehmen.

Wann gilt das nicht?

Für besonders schwere Pflichtverletzungen (z. B. Diebstahl, grobe Beleidigung von Patienten) kann eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung wirksam sein. Bei geringfügig Beschäftigten (Minijob) gelten arbeitsrechtlich erleichterte Bedingungen.

Ärzteversichert empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung für Praxisinhaber, die auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten abdeckt.

Quellen

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