Ein Abrechnungsdienstleister übernimmt für niedergelassene Ärzte die Erstellung und Einreichung von Kassenärztlichen Abrechnungen (EBM) und Privatrechnungen (GOÄ) gegen eine Dienstleistungsgebühr.
Abrechnungsdienstleister entlasten Arztpraxen von administrativem Aufwand bei der EBM- und GOÄ-Abrechnung; Kosten liegen typischerweise bei 3 bis 6 Prozent des abgerechneten Honorars, und Ärzte müssen mit dem Dienstleister einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach DSGVO abschließen, da Patientendaten übermittelt werden.
Hintergrund
Die Kassenabrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) erfordert quartalsweise die korrekte Zuordnung aller EBM-Ziffern; Fehler führen zu Honorarkürzungen oder Regressen. Ein Abrechnungsdienstleister prüft die Leistungsdaten vor Einreichung und optimiert ggf. die Ziffer-Nutzung. Für Privatpatienten-Rechnungen nach GOÄ bieten Dienstleister Factoring an, bei dem ausstehende Forderungen sofort ausgezahlt werden gegen Abtretung der Forderung. Datenschutzrechtlich sind Abrechnungsdienstleister als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO zu behandeln; ein Vertrag mit Datenschutzklauseln ist Pflicht.
Wann gilt das nicht?
Kleine Praxen mit überschaubarem Patientenaufkommen und gut eingearbeitetem Praxispersonal können die Abrechnung oft kostengünstiger intern erledigen. Spezialisierte Fachpraxen mit komplexen Leistungsprofilen profitieren jedoch besonders von externer Expertise.
Ärzteversichert empfiehlt zu prüfen, ob eine Berufshaftpflicht auch Schäden aus fehlerhafter Drittabrechnung abdeckt, wenn der Dienstleister Abrechnungsfehler verursacht.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Bundesärztekammer
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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