Abschreibungen (AfA, Absetzung für Abnutzung) ermöglichen Praxisinhabern, die Anschaffungskosten von Betriebsvermögen steuerlich über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen.

In der Arztpraxis werden medizinische Geräte (5 bis 10 Jahre), Praxisausstattung (5 bis 13 Jahre) und Immobilien (33 bis 50 Jahre) linear oder degressiv abgeschrieben; geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto können sofort in voller Höhe abgezogen werden, was die Steuerlast im Anschaffungsjahr senkt.

Hintergrund

Das AfA-Verfahren ist in § 7 EStG geregelt; die Nutzungsdauer richtet sich nach den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Medizinische Großgeräte wie MRT-Systeme (Nutzungsdauer 10 Jahre) können mit 10 Prozent jährlich linear abgeschrieben werden; Sonderabschreibungen für kleine und mittelgroße Unternehmen (§ 7g EStG) erlauben bis zu 20 Prozent Sofortabzug zusätzlich zur regulären AfA. Für Praxisimmobilien gilt in der Regel 3 Prozent Jahresabschreibung. Praxiscomputer und IT-Hardware gelten seit 2021 als sofort abzugsfähig (0 Euro Nutzungsdauer).

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ihre Praxis nicht als Freiberufler, sondern in einer Kapitalgesellschaft betreiben, unterliegen handelsrechtlichen Abschreibungsregeln, die vom steuerlichen AfA-Recht abweichen können. Geleaste Praxisausstattung wird in der Regel nicht beim Arzt, sondern beim Leasinggeber abgeschrieben.

Ärzteversichert empfiehlt, AfA-Planung im Kontext der Gesamtfinanzplanung zu betrachten, um Steuerlast und Versicherungsprämien aufeinander abzustimmen.

Quellen

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