Die abstrakte Verweisung ist eine Klausel in älteren Berufsunfähigkeitsversicherungen, die dem Versicherer erlaubt, Leistungen zu verweigern, wenn der Versicherte theoretisch einen anderen Beruf ausüben könnte.
Die abstrakte Verweisung ermöglicht dem BU-Versicherer, die Zahlung der BU-Rente zu verweigern, indem er auf einen anderen hypothetischen Beruf verweist, der der Ausbildung und Lebensstellung des Versicherten entspricht; Ärzte sollten ausschließlich Tarife wählen, die den Verzicht auf abstrakte Verweisung ausdrücklich im Vertrag verankern.
Hintergrund
Bis in die 1990er Jahre war die abstrakte Verweisung in fast allen BU-Verträgen Standard; moderne Qualitätsprodukte verzichten vollständig darauf. Mit einer abstrakten Verweisung könnte ein Chirurg, der seine Operationsfähigkeit verliert, auf eine Tätigkeit als medizinischer Gutachter oder Praxismanager verwiesen werden, ohne dass die BU-Rente gezahlt wird. Die konkrete Verweisung (nur auf tatsächlich ausgeübte andere Tätigkeit) ist hingegen zulässig und in allen BU-Verträgen enthalten. Laut GDV entscheiden Versicherungsgerichte zunehmend zugunsten der Versicherten, wenn Verweise auf unterbezahlte Tätigkeiten erfolgten.
Wann gilt das nicht?
Tarife ohne abstrakte Verweisung sind heute Marktstandard bei Qualitätsanbietern; Altverträge aus den 1990er Jahren können jedoch noch diese Klausel enthalten und sollten dringend auf Modernisierung oder Wechsel geprüft werden.
Ärzteversichert prüft auf Anfrage bestehende BU-Verträge auf die Klausel zur abstrakten Verweisung und empfiehlt bei Bedarf zeitgemäßere Alternativen.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Gesetze im Internet – VVG
- Bundesärztekammer
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