Jeder Arzt mit deutscher Approbation ist kraft Gesetzes Pflichtmitglied der für seinen Tätigkeitsort zuständigen Landesärztekammer; es gibt keine Möglichkeit, die Mitgliedschaft abzulehnen.

Die Mitgliedschaft in der Ärztekammer ist für approbierte Ärzte verpflichtend und umfasst die Zahlung von Jahresbeiträgen (ca. 200 bis 800 Euro je nach Einkommen und Bundesland), die Unterwerfung unter die Berufsordnung und die Pflichtmitgliedschaft im ärztlichen Versorgungswerk für die Altersvorsorge.

Hintergrund

Die 17 Landesärztekammern in Deutschland sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihre Rechtsgrundlage bilden die jeweiligen Heilberufsgesetze der Länder. Die Bundesärztekammer koordiniert als Dachorganisation ohne eigene Hoheitsrechte. Die Ärztekammer überwacht die Einhaltung der Berufsordnung, organisiert Fortbildungen und führt die Ärztestatistik. Der Jahresbeitrag richtet sich nach dem Einkommen; für Assistenzärzte beträgt er typischerweise 200 bis 300 Euro, für Niedergelassene kann er 600 bis 800 Euro erreichen. Die Mitgliedschaft im ärztlichen Versorgungswerk ist automatisch mit der Kammermitgliedschaft verbunden.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ausschließlich im Ausland tätig sind und keine ärztliche Tätigkeit in Deutschland ausüben, sind von der Pflichtmitgliedschaft befreit. Promotionsführende Nichtärzte mit Doktorgrad „Dr. med." ohne Approbation sind keine Kammermitglieder.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei allen Fragen rund um Versicherungen im Zusammenhang mit ihrer Ärztekammermitgliedschaft und dem Versorgungswerk.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →