Die ärztliche Schweigepflicht verpflichtet jeden Arzt, alle im Rahmen der Berufsausübung erlangten Patienteninformationen vertraulich zu behandeln und nicht ohne ausdrückliche Einwilligung weiterzugeben.

Die ärztliche Schweigepflicht ist in § 203 StGB und § 9 MBO-Ä verankert; Verstöße sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht und können zum Entzug der Approbation führen; gleichzeitig besteht eine Pflicht zur Offenbarung, wenn es zum Schutz Dritter zwingend erforderlich ist.

Hintergrund

Die Schweigepflicht gilt für alle Informationen, die dem Arzt in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut wurden: Diagnosen, Therapien, persönliche Lebensumstände und finanzielle Verhältnisse. Die Pflicht besteht auch nach dem Tod des Patienten. Ausnahmen gelten bei ausdrücklicher Einwilligung des Patienten, bei gesetzlichen Mitteilungspflichten (Meldepflicht bei Infektionskrankheiten nach IfSG) oder bei unmittelbarer Gefahr für Dritte (Güterabwägung). Praxissoftware muss DSGVO-konform konfiguriert sein; Datenpannen müssen binnen 72 Stunden gemeldet werden.

Wann gilt das nicht?

Bei Anfragen von Strafverfolgungsbehörden mit richterlichem Beschluss kann die Schweigepflicht durchbrochen werden. Auch Abrechnungsdienstleister können Patientendaten im Rahmen eines Auftragsverarbeitungsvertrags erhalten.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass Datenschutzpflichtverletzungen im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung abgesichert sein sollten, und empfiehlt die Überprüfung des Deckungsumfangs.

Quellen

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