Das ärztliche Versorgungswerk ist die berufsständische Altersvorsorgeeinrichtung für approbierte Ärzte; es ersetzt in Deutschland die gesetzliche Rentenversicherung für Ärzte und ist Pflichteinrichtung.
Das ärztliche Versorgungswerk ist für alle approbierten Ärzte Pflichteinrichtung und zahlt Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente; die monatlichen Pflichtbeiträge orientieren sich am Einkommensniveau und betragen maximal ca. 1.350 bis 1.600 Euro monatlich je nach Bundesland.
Hintergrund
Deutschland hat 18 ärztliche Versorgungswerke, je eines pro Landesärztekammer (Nordrhein und Westfalen-Lippe separat). Die Versorgungswerke sind als Körperschaften öffentlichen Rechts organisiert und unterliegen nicht dem Versicherungsaufsichtsrecht der BaFin, sondern staatlicher Aufsicht durch die Länder. Das Rentenrecht der Versorgungswerke ist in den jeweiligen Satzungen geregelt; die Beitragshöhe beträgt in der Regel ca. 18 Prozent des Einkommens, gedeckelt auf einen Höchstbeitrag. Beiträge zur Schicht 1 (Versorgungswerk) sind steuerlich als Sonderausgaben bis zu 27.566 Euro abzugsfähig (2026). Die Rentenhöhe hängt von Beitragszeit und Beitragshöhe ab; im Durchschnitt erhalten Mitglieder nach 40 Beitragsjahren ca. 2.500 bis 4.500 Euro monatlich.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ausschließlich im öffentlichen Dienst und als Beamte tätig sind, können von der Versorgungswerk-Pflicht befreit sein; sie erhalten stattdessen Beamtenpension. Wer gleichzeitig in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist (z. B. bei einer zusätzlichen nicht-ärztlichen Tätigkeit), kann unter bestimmten Umständen eine Befreiung beantragen.
Ärzteversichert begleitet Ärzte bei Fragen rund um Versorgungswerk-Beiträge, Befreiungsanträge und ergänzende private Altersvorsorge.
Quellen
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