Altersteilzeit ermöglicht Ärzten, in den letzten Jahren vor dem Ruhestand die Arbeitszeit schrittweise zu reduzieren und so den Übergang zu gestalten.
Altersteilzeit reduziert das Gehalt auf in der Regel 50 bis 75 Prozent des Vollzeitlohns; das ärztliche Versorgungswerk berücksichtigt die verringerten Beiträge bei der Rentenberechnung, und PKV-Beiträge müssen auf den niedrigeren Arbeitgeberzuschuss angepasst werden.
Hintergrund
Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) regelt die Arbeitszeitreduzierung für Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr; für angestellte Krankenhausärzte ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Im Blockmodell (erste Hälfte Vollzeit, zweite Hälfte Freistellung) können Ansprüche aus Zeitwertkonten aufgebaut werden. Das ärztliche Versorgungswerk berechnet die spätere Altersrente auf Basis der tatsächlich geleisteten Beiträge; eine Altersteilzeit-Phase mit halbiertem Beitrag mindert die Rente proportional. Privat krankenversicherte Ärzte müssen den gesunkenen Arbeitgeberzuschuss (maximal 50 Prozent des PKV-Beitrags) einkalkulieren.
Wann gilt das nicht?
Selbstständige Praxisinhaber kennen keine gesetzlich geregelte Altersteilzeit; sie können jedoch den Praxisbetrieb schrittweise reduzieren und einen Nachfolger einarbeiten. Auch die konkrete Ausgestaltung hängt vom Tarifvertrag der jeweiligen Klinik oder des Arbeitgebers ab.
Ärzteversichert hilft, im Vorfeld der Altersteilzeit alle relevanten Versicherungsverträge auf die neue Einkommenssituation anzupassen.
Quellen
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