Seit dem 4. Juni 2016 sind Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen in den §§ 299a und 299b StGB explizit unter Strafe gestellt.
Ärzte, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung unzulässige Vorteile annehmen oder gewähren (z. B. Rückvergütungen von Pharmaunternehmen für Verschreibungen), machen sich nach § 299a StGB strafbar; die Strafandrohung beträgt bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei besonders schweren Fällen bis zu 5 Jahre.
Hintergrund
Die §§ 299a und 299b StGB erfassen alle Angehörigen von Heilberufen; unzulässige Vorteile sind Geld, Sachleistungen, Einladungen zu Kongressen (über das wissenschaftlich Notwendige hinaus) und Sponsoring. Das FSA (Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie) hat Verhaltenskodizes für die Zusammenarbeit zwischen Pharmaunternehmen und Ärzten erlassen; Zahlungen über 75 Euro pro Mahlzeit gelten als verdächtig. Die Compliance-Anforderungen für Praxisinhaber sind erheblich gestiegen; viele Kliniken haben eigene Compliance-Abteilungen eingerichtet. Strafrechtliche Verurteilungen können zum Entzug der Approbation führen.
Wann gilt das nicht?
Angemessene wissenschaftliche Kooperationen, kostenloser Zugang zu Fortbildungsmaterialien ohne Gegenleistungsverpflichtung und gesetzlich vorgesehene Vergütungen sind nicht von den Anti-Korruptionsregeln erfasst.
Ärzteversichert empfiehlt, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die auch Strafverfahren im Zusammenhang mit Berufsausübung abdeckt.
Quellen
- Bundesärztekammer – Compliance
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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