Die Approbation ist die unbefristete staatliche Erlaubnis zur Ausübung des Arztberufs; sie wird nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums und der ärztlichen Prüfung auf Antrag erteilt.
Die Approbation als Arzt berechtigt zur selbstständigen und eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit in Deutschland; bei Versagung oder Widerruf der Approbation endet die Berufsfähigkeit als Arzt, was einen sofortigen Leistungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung auslösen kann.
Hintergrund
Die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) regelt die Voraussetzungen: erfolgreiches Medizinstudium (Regelstudienzeit 6 Jahre), Staatsexamen und Nachweis der Zuverlässigkeit sowie gesundheitlicher Eignung. Die Approbation wird von der zuständigen Ärztekammer ausgestellt und gilt bundesweit. Ein Widerruf ist möglich bei strafrechtlichen Verurteilungen (§ 5 BÄO), bei nachgewiesener Unwürdigkeit oder dauerhafter Berufsunfähigkeit. Das Ruhen der Approbation (vorübergehende Aussetzung) wird in Strafermittlungsverfahren angeordnet. Für EU-Staatsangehörige gilt gegenseitige Anerkennung; Nicht-EU-Ärzte benötigen eine Berufserlaubnis.
Wann gilt das nicht?
Ärzte mit Berufserlaubnis (befristete Erlaubnis für Nicht-EU-Ausländer) haben eingeschränktere Rechte als approbierte Ärzte; sie dürfen in der Regel nur unter Aufsicht tätig werden.
Ärzteversichert empfiehlt, in BU-Verträgen auf eine Klausel zu achten, die auch bei Approbationsentzug oder -ruhen ohne eigenes Verschulden eine BU-Rente auslöst.
Quellen
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Gesetze im Internet – VVG
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