Praxisinhaber als Arbeitgeber haften gegenüber ihren Mitarbeitern für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehen; die Arbeitgeberhaftpflicht ist Teil der Betriebshaftpflichtversicherung.

Praxisinhaber benötigen eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Arbeitgeberhaftpflicht-Baustein, die Schadenersatzansprüche von Mitarbeitern wegen Arbeitsunfällen, Gesundheitsschäden durch mangelhafte Ausstattung oder Arbeitsschutzversäumnissen abdeckt; die gesetzliche Unfallversicherung über die BGW deckt Arbeitsunfälle ab, aber nicht alle Personenschäden.

Hintergrund

Die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, BGW) deckt Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Mitarbeiter ab; für den Arbeitgeber gilt das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII (kein Regress bei leichter Fahrlässigkeit). Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Arbeitgebers entfällt das Haftungsprivileg; dann können Mitarbeiter direkte Schadensersatzforderungen gegen den Praxisinhaber erheben. Psychische Erkrankungen als Berufskrankheit (z. B. Burnout durch Überlastung) werden zunehmend vor Arbeitsgerichten als Arbeitgeberverschulden geltend gemacht.

Wann gilt das nicht?

Für Schäden durch Nadelstichverletzungen bei MFA oder Pflegepersonal greift die BGW-Pflichtversicherung; der Praxisinhaber ist davon grundsätzlich befreit. Dennoch empfiehlt sich eine Überprüfung, ob die Betriebshaftpflicht auch darüber hinausgehende Personalschäden abdeckt.

Ärzteversichert überprüft auf Anfrage, ob die Betriebshaftpflicht einer Arztpraxis den Arbeitgeberhaftpflicht-Baustein ausreichend beinhaltet.

Quellen

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