Praxisinhaber sind nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, Gefährdungen für Mitarbeiter systematisch zu ermitteln, zu beurteilen und durch geeignete Maßnahmen zu minimieren.

Praxisinhaber müssen eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung erstellen, Mitarbeiter regelmäßig unterweisen, Schutzausrüstung bereitstellen und die TRBA (Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe) für medizinische Einrichtungen einhalten; Verstöße können zu Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro führen.

Hintergrund

Das Arbeitsschutzgesetz und die Biostoffverordnung (BioStoffV) verpflichten Arztpraxen zu besonderen Schutzmaßnahmen gegen biologische Gefährdungen (Infektionsrisiken). Die DGUV-Informationsschrift 213-020 gibt praktische Hinweise für Arztpraxen. Die Nadelstichschutz-Richtlinie (2010/32/EU, umgesetzt 2013) schreibt sichere Kanülen für alle potenziell kontaminierten Tätigkeiten vor. Jährliche Unterweisungen zu Hygieneregeln, Brandschutz und Erste Hilfe sind Pflicht; die Dokumentation muss aufbewahrt werden. Praxen müssen einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in Anspruch nehmen, sofern die Mitarbeiterzahl dies erfordert.

Wann gilt das nicht?

Praxen mit ausschließlich freiberuflichen Mitarbeitern (ohne Arbeitnehmer-Status) unterliegen nicht dem vollen Anwendungsbereich des ArbSchG; dennoch sind grundlegende Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen auch dort empfohlen.

Ärzteversichert empfiehlt, die Betriebshaftpflichtversicherung regelmäßig auf Deckungslücken beim Arbeitsschutz zu überprüfen.

Quellen

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