Der Arbeitsvertrag für medizinische Fachangestellte (MFA) unterliegt dem Tarifvertrag für MFA (TV MFA) und muss mindestens die gesetzlichen Mindeststandards des Arbeitsrechts erfüllen.
Arbeitsverträge für MFA müssen den TV MFA respektieren (Mindestgehalt je nach Berufsjahr 2.100 bis 2.800 Euro monatlich), den allgemeinen Mindestlohn (12,41 Euro/Stunde in 2024) als Untergrenze einhalten und alle wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich dokumentieren; formelle Fehler können zu rückwirkenden Nachzahlungspflichten führen.
Hintergrund
Der Tarifvertrag für MFA (TV MFA), abgeschlossen zwischen dem Verband medizinischer Fachberufe und der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen, legt Mindestgehälter, Urlaubsansprüche (26 bis 30 Tage je nach Betriebszugehörigkeit) und Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) fest. Nicht-tarifgebundene Praxen müssen mindestens den allgemeinen Mindestlohn zahlen. Das Nachweisgesetz (NachweisG) verpflichtet Arbeitgeber, spätestens am ersten Arbeitstag eine schriftliche Zusammenfassung der wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen. Probezeit: maximal 6 Monate; Kündigungsfrist: abhängig von Betriebszugehörigkeit (mindestens 4 Wochen).
Wann gilt das nicht?
Minijob-MFA (bis 538 Euro monatlich, Stand 2024) unterliegen vereinfachten Regelungen; für sie gelten u. a. keine Mindestbeitragspflichten zur Krankenversicherung des Arbeitgebers. Ausbildungsverträge für angehende MFA folgen dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und sind vom Arbeitsvertrag zu unterscheiden.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz abzuschließen, um gegen Lohnklagen oder Kündigungsschutzverfahren abgesichert zu sein.
Quellen
- Bundesärztekammer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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